Kenntnisnachweis
Vorgabe der Politik
Für den Betrieb eines Flugmodells in Flughöhen von mehr als 120 Metern über Grund oder mit mehr als 2 Kilogramm Abfluggewicht ist ein Kenntnisnachweis erforderlich. Dies gilt für das Fliegen auf und außerhalb von Modellfluggeländen. (Quelle: kenntnisnachweisonline.dmfv.aero)
Luftverkehrsordnung
Am 18. Juni 2021 ist die vom zuständigen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) – jetzt BMDV – novellierte Luftverkehrsordnung (LuftVO) in Kraft getreten. Teil dieses „Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ sind auch Vorgaben für den Betrieb von privat genutzten Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden wie dem DMFV soweit sie Inhaber einer Betriebsgenehmigung nach Art. 16 DVO (EU) 2019/947 sind. Mit Datum vom 06.07.2022 hat der DMFV die notwendige Betriebsgenehmigung vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) erhalten. Unabhängig davon, ob es sich um ein Flächen-, Helikopter-, Gleitschirmflieger-, Fallschirmspringer- oder Raketenmodell, einen Modellballon oder einen Multicopter handelt, ist gemäß § 21f Abs. 2 LuftVO für das Steuern eines Flugmodells mit mehr als 2 Kilogramm Startmasse ein Kenntnisnachweis vorgeschrieben. Das Gleiche gilt entsprechend der Betriebsgenehmigung des LBA auch für den Betrieb von Flugmodellen in einer Höhe von mehr als 120 m über Grund. Die Pflicht zur Absolvierung eines Kenntnisnachweises besteht für den Betrieb von Flugmodellen auf und außerhalb von Modellfluggeländen. Gemäß § 21f Abs. 2 Satz 2 LuftVO ist der Deutsche Modellflieger Verband e.V. (DMFV) zur Ausstellung des Kenntnisnachweises ermächtigt Mit dieser Bescheinigung wird dem Besitzer attestiert, Kenntnis über die Grundlagen der Anwendung und die Navigation von Flugmodellen, die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und die örtliche Luftraumordnung zu haben. Die Gültigkeitsdauer des Kenntnisnachweises beträgt 5 Jahre. Gemäß der für den DMFV bindenden behördlichen Gebührenordnung kostet der Kenntnisnachweis 25,- Euro zuzüglich 7 Prozent Mehrwertsteuer, insgesamt also 26,75 Euro.
Bitte beachten Sie, dass der Bewerber das siebte Lebensjahr vollendet haben muss, um einen Kenntnisnachweis erlangen zu können. Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.
Das Verfahren
Als beauftragter Luftsportverband kann der Deutsche Modellflieger Verband Kenntnisnachweise für Modellflugsportler ab sieben Jahren ausstellen. Bei minderjährigen Absolventen ist auf Verlangen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzuweisen.Der Kenntnisnachweis ist fünf Jahre gültig und kostet gemäß behördlicher Gebührenordnung 25,‑ Euro zuzüglich Mehrwertsteuer (inkl. MwSt.: 26,75 Euro).
Hier können Sie die Prüfungen zum Kenntnisnachweis ablegen:
Kompetenznachweis für Fernpiloten
"Drohnenführerschein"
Das Absolvieren eines EU-Kompetenznachweises (A1/A3 oder A2) ist für alle Fernpiloten, die in der offenen Betriebskategorie mit UAS mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250g oder mehr fliegen wollen, verpflichtend.
Der EU-Kompetenznachweis für den Betrieb in den Unterkategorien A1 und A3 wird nach erfolgreichem Abschluss eines Online-Lehrgangs und einer Online-Theorieprüfung ausgestellt. Nach Absolvieren des Online-Lehrgangs ist – ebenfalls online – ein Multiple Choice Test von 40 Fragen zu absolvieren.
Absolvieren Sie den Lehrgang, indem Sie auf einer Lehrgangsplattform die Lehrmaterialien komplett durcharbeiten (alle Kapitel und Unterkapitel). Der Lehrgang besteht aus verschiedenen Videos, Grafiken und textliche Ausarbeitungen.
Wenn Sie alle notwendigen Grundlagen erlernt haben, absolvieren Sie die Trainingsprüfung ("Training").
Nach Bestehen dieser wird Ihnen ein Link für die Registrierung zur Online-Prüfung A1/A3 angeboten.
Erst jetzt melden Sie sich entweder mit Ihren bestehenden Daten (z.B. wenn Sie bereits als UAS-Betreiber/in registriert sind) an oder registrieren sich neu. Sofern Sie sich ausschließlich als Fernpilot (und nicht zugleich als UAS-Betreiber) registrieren möchten, überspringen Sie bitte die Schritte 4 und 5 der Registrierung.
Im Anschluss kann der Nachweis direkt heruntergeladen und gespeichert bzw. ausgedruckt werden.
Für die Ausstellung eines Fernpiloten-Zeugnisses für den UAS-Betrieb in der Unterkategorie A2 muss der Fernpilot alle der folgenden Bedingungen in der angegebenen Reihenfolge erfüllen:
- Inhaber eines EU-Kompetenznachweis A1/A3
- Abschluss eines praktischen Selbststudiums der Betriebsbedingungen für UAS der Unterkategorie A2
- Bestehen einer zusätzlichen Theorieprüfung bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt benannten Prüfstelle für Fernpiloten:
Das Fernpiloten-Zeugnis wird vom LBA ausgestellt (Versand als pdf-Datei per E-Mail). Die Beantragung erfolgt ausschließlich über die Prüfstelle für Fernpiloten.
Hier finden Sie eine Liste der vom Luftfahrt-Bundesamt benannten Prüfstellen.
Die Nachweise sind bei jedem Flug entweder elektronisch (etwa am Smartphone) oder in ausgedruckter Form mitzuführen.
Gebühren
Die Ausstellung, Verlängerung und Änderung der Nachweise sind gebührenpflichtig. Für die Abnahme der Online-Theorieprüfung und die Ausstellung eines EU-Kompetenznachweises A1/A3 werden Gebühren in Höhe von 25,00€ erhoben. Für die Ausstellung eines Fernpiloten-Zeugnis A2 für die Betriebskategorie "offen" werden Gebühren in Höhe von 30,00€ erhoben.
Nachfolgend finden Sie den Link zum Online-Trainingskurs: https://www.lba-openuav.de/
Nachtflug mit Flugmodellen
Betriebserlaubnis notwendig
Für das Fliegen von Flugmodellen in der Nacht ist eine besondere Betriebserlaubnis notwendig.
Die offizielle Definition für die Nacht in der Luftfahrt lautet: Die Stunden zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet.
Die jeweiligen Zeiten sind auf folgender Website zu finden: www.dwd.de/DE/fachnutzer/luftfahrt/teaser/luftsportberichte/daemmerungszeiten_node.html.
Luftraum für Modellflug
Luftsperrgebiete, Flugbeschränkungsgebiete, Zonen
Luftraum für Modellflug (allgemein)
Der für Modellflieger frei zu nutzende Luftraum ist der Luftraum G (Golf). Dieser Luftraum geht in der Regel bis zu einer Höhe von 762 Meter über Grund (2500 Fuß). In besonderen Bereichen kann der kontrollierte Luftraum E schon ab 1000 Fuß, also ab 304,80 m über Grund beginnen.
Für die Nutzung des kontrollierten Luftraums (E, D, C) ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe bei der Deutschen Flugsicherung (DFS) einzuholen. Auch für das Einfliegen in eine RMZ (Radio Mandatory Zone) ist eine Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde notwendig, soweit nicht eine Funkkommunikation mit der Kontrollstelle des in der RMZ liegenden Flugplatzes besteht.
Für Kontrollzonen von internationalen Verkehrsflughäfen mit DFS-Flugplatzkontrolle ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe für Flugmodelle bis zu einer Startmasse von 5 kg und bis zu einer Höhe von 50 Metern über Grund automatisch erteilt, sofern der Betrieb mindestens 1,5 km entfernt zur nächsten Begrenzung des Flugplatzes stattfindet.
Vor dem Start des Flugmodells, bzw. des Multicopters, ist zu prüfen, wie der örtliche Luftraum strukturiert ist, insbesondere, ab welcher Höhe der kontrollierte Luftraum (E) beginnt.
Neben, zum Teil kostenpflichtigen, Apps für das Smartphone, die auf Grundlage der aktuellen Position Daten über die örtliche Luftraumstruktur liefern, kann die örtliche Luftraumordnung auch über das Internetangebot der Deutschen Flugsicherung (DFS) eingesehen werden. Hierfür ist über die Internetseite https://secais.dfs.de/pilotservice/home.jsp eine kostenlose Registrierung nötig. Über die Rubrik „VFReBulletin“ kann dann die Luftfahrerkarte, die sogenannte ICAO-Karte, eingesehen werden. Hierbei ist ein Heranzoomen an den eigenen Standort möglich. Liegt man in einem Bereich, der von einer blauen Linie eingeschlossen ist, bei der das Kästchen „E 1000 AGL“ nach innen zeigt, bedeutet das, das der kontrollierte Luftraum E schon ab 1000 Fuß, also ab 304,80 m über Grund beginnt.
Seit einiger Zeit und ohne Registrierung ist die ICAO-Karte auch im WebAUP-Portal der Deutschen Flugsicherung (DFS) https://secais.dfs.de/pilotservice/service/aup/aup_edit_map.jsp abrufbar.
Luftsperrgebiete oder Luftbeschränkungsgebiete
Über die allgemeinen Regelungen hinaus können Luftsperrgebiete oder Flugbeschränkungsgebiete eingerichtet sein, in denen zumindest temporär, also auch für einen bestimmten Zeitraum, auch der Modellflug verboten ist. Zum Beispiel bei Anwesenheit hochrangiger Politiker, Anwesenheit des Papstes, Abriss eines Kernkraftwerkes usw.
Die nötigen Angaben zu den oben genannten Gebieten werden in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) veröffentlicht.
Luftraum und Luftraumzonen
Die verschiedenen Lufträume und Zonen sind hier auf Seiten 12/13 ersichtlich:
https://www.dfs.de/homepage/de/medien/publikationen/sicherer-sichtflug.pdf?cid=fiv
Modellflugbetrieb & Naturschutz
Auflagen in und über naturgeschützten Gebieten
Der Modellflugbetrieb ist in und über besonders naturgeschützten Gebieten wie Naturschutzgebieten, Nationalparks, FFH-Gebieten und EU-Vogelschutzgebieten verboten.
Das Verbot gilt nicht, wenn nach dem Landesrecht eine entsprechende naturschutzrechtliche Genehmigung und Befreiung erteilt ist oder in der jeweiligen Verordnung vorgesehen ist.
Das Überflugverbot gilt nicht für den Überflug von Landschaftsschutzgebieten.
Das Starten und Landen in einem Landschaftsschutzgebiet kann jedoch durch die jeweilige Verordnung verboten oder genehmigungsbedürftig sein.
Eine Karte mit Schutzgebieten finden Sie beim Kartendienst Schutzgebiete des „Bundesamt für Naturschutz“ auf folgender Website: https://geodienste.bfn.de/schutzgebiete.
Musterzulassung
"für Modelle über 25kg bis 150kg"
Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 kg bis 150 kg unterliegen der Musterzulassung. Neben der Musterzulassung muss der Steuerer eines Flugmodells über 25 kg auch eine Lizenz bzw. einen Schein/Ausweis für Steurer erwerben. Die Prüfung der Musterzulassung sowie die Abnahme des Steuererscheins führen die nach § 31c LuftVG beauftragten Verbände durch. Dies sind nach § 4a BeauftrV DMFV und DAeC. Infos zur Musterzulassung und zum „Ausweis für Steuerer“ finden Sie auf folgender Webseite: https://www.dmfv.aero/der-verband/spezialthemen/zulassung/.